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Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Dienstleistungsaufträgen zur elektronischen Montage bei SONEL S.A.

Bitte lesen Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragsmontageregelungen, die von Sonel angeboten werden. Erfahren Sie mehr über die Bedingungen und Verfahren unserer Montagedienstleistungen.

§ 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Dienstleistungsaufträgen für elektronische Montage bei SONEL S.A. im Folgenden „AVB“ genannt, legen die Regeln fest, nach denen der Auftraggeber die Erbringung von Dienstleistungen, im Folgenden „Auftraggeber“ genannt, bestellen wird und SONEL S.A., im Folgenden „SONEL“ genannt, elektronische Module, im Folgenden „Produkte“ genannt, ausführen wird, sofern der individuelle Vertrag zwischen den Parteien nichts anderes bestimmt.

2. Sonel wird Produkte, jedes Mal aufgrund der durch den Auftraggeber abgegebenen schriftlichen Bestellungen, die die in diesen AVB genannten Kriterien erfüllen, ausführen. Zur Vermeidung von Zweifeln stellen die Parteien fest, dass durch die Abgabe einer Bestellung durch den Auftraggeber gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags und durch die Bestätigung einer so abgegebenen Bestellung durch Sonel jedes Mal zwischen den Parteien der Vertrag über die Ausführung der von der Bestellung erfassten Produkte geschlossen wird, für die die Bestimmungen dieser AVB gelten.

3. Die Ausführung von Dienstleistungsaufträgen für die elektronische Montage kann Folgendes umfassen:

  • Planung von Leiterplatten,
  • Erwerb von Komponenten und Leiterplatten,
  • Montage der Komponenten,
  • Ergänzung der mechanischen Montage,
  • Aufbringen von Schutzschichten,    
  • Prüfung und Inbetriebnahme von Modulen,
  • Verpackung.

4. Sonel wird die Produkte gemäß der durch den Auftraggeber übergebenen technischen Dokumentation, die Eigentum des Auftraggebers ist, ausführen. Die Montage der Komponenten erfolgt gemäß IPC-A-610D PL Klasse II.

 

§ 2
DOKUMENTATION

1. Die durch den Auftraggeber gelieferte Dokumentation umfasst:
a) Komplette Materialliste (BOM)

Abb. 1. Beispiel BOM

TypWertGehäuseMengeBezeichnerHerstellerLieferantKennzeichnung der Kategorie 
von Lieferung    
Widerstand0.033R 4W 1%2.5 x 6.51R26Meggit Electr Comp  
TriakBT134W-600DSOT2231Q12PHILIPS  
 Widerstand MOS FET2N7002SOT235Q4-Q8ON SEMICONDUC  
TransilSMBJ15CADO-214AA BI3D25, D26, D27GENERAL SEMIC  
  • Bei spezifischen Bauteilen ist die Typenbezeichnung aus dem jeweiligen Lieferanten- bzw. Herstellerkatalog anzugeben.
  • Zusätzlich ist es wichtig anzugeben, ob die Elemente eine besondere Vorbereitung vor der Montage, z.B. Programmierung, erfordern.
  • Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Parameter der für ihn relevanten Elemente anzugeben.
  • Erforderliche Dateiformate *.doc, *.xls, *.xlsx, *.txt.

b) Der Satz der Montagezeichnungen (für alle Fertigungsschritte) soll enthalten:

  • Zeichnungen mit sichtbaren SMD-Elementen, für Top- und Bottom-Seite (Abb. 2).
  • Zeichnungen mit sichtbaren THT-Elementen, für Seite t & b (Abb. 3), Hinweise zu besonderen Montageanforderungen z.B. Kleben, Montagen auf einer bestimmten Distanz, Schrauben etc.,
  • Zeichnungen, die mechanische Vorgänge darstellen, z.B. Verdrehen, Nieten, Einbau in Gehäuse
  • Erforderliche Dateiformate *.jpg, *.pdf, *.tiff.

Abb. 2. Ansicht der SMD-Elemente

 

Abb. 3. Ansicht der THT-Elemente


c) Dokumentation zur Herstellung der Leiterplatte (PCB)

Technische Daten der Platte:

  • Bezeichnung_Projekt
  • Plattentyp: beidseitig mit Metallisierung
  • Laminat: FR4, 1.55 mm, 35 um
  • Soldermask: JA, zweiseitig
  • Beschreibung: JA, beidseitig, weiß
  • Deckung: HAL bleifrei
  • Nichtmetallische Öffnungen: JA (in einer separaten Sammlung)
  • mechanische Bearbeitung: Fräsen und Anschneiden
  • Abholung: im Format
  • Abmessungen der Formate: 251.2 x 283.4 mm

Dateien Gerber (Format: RS-274-X, inch 2.4):

  • Bezeichnung_Projekt.gto - Beschreibung oben
  • Bezeichnung_Projekt.gts - Maske oben
  • Bezeichnung_Projekt.gtl - Mosaik oben
  • Bezeichnung_Projekt.gxx – Innenschicht
  • Bezeichnung_Projekt.gbl - Mosaik unten
  • Bezeichnung_Projekt.gbs - Maske unten
  • Bezeichnung_Projekt.gko - Umriss einer einzelnen Platte

Bohrung (Format: EXCELLON, inch 2.3, FINALE Lochdurchmesser):

  • Bezeichnung_Projekt.drr - Werkzeugverzeichnis
  • Bezeichnung_Projekt.txt – Bohrung

Zeichnung der mechanischen Bearbeitung einer einzelnen Platte (gerber)

  • Bezeichnung_Projekt.gm4 – mech. Behandlung

Abbildung des Paneels:

  • Bezeichnung_Projekt.gm2 - Zeichnungen

Einstellpunkte:

  • Um die richtige Position der Platte in der Maschine zu bestimmen, müssen die vom Prozessor identifizierten Referenzpunkte an PCB angebracht werden. Der Punkt kann die Form eines Quadrats, eines Rades, eines Einzelkreuzes oder eines Doppelkreuzes haben. Um den Punkt soll man mindestens 1mm der Zone ohne Soldermask stehen lassen.

Abmessungen von PCB:

  • Maximalmaß der PCB-Platte für das Projekt mit den Elementen SMD und THT 340x250mm. Unter Berücksichtigung von Randmaßen von mindestens 3 mm beträgt der Arbeitsbereich 340x244 mm.

d) Elementkoordinaten (Pick&place):

  • Koordinaten der Einstellpunkte zum Bezugspunkt (Abb. 4) - Fid.1 (x,y)
  • Bezeichnung (Elementbezeichnung) z.B. R15
  • Gehäusetyp (z.B. 0805)
  • Koordinaten der Mitte des Elements zum Bezugspunkt (Abb. 4) (Mid X, Mid Y)
  • Drehwinkel des Elements (Rotation). Für nicht verpolte Elemente je nach Verlegung 0 oder 90 Grad verwenden. Die Rotation der Elemente mit einer bestimmten Polarisierung ist gemäß Abb. 6 zu beschreiben.
  • Elementwert z.B. 10k
  • Empfohlene Dateiformate *.xls, *.csv, *.txt
  • Dateiformat *.pdf nicht empfohlen

Figure 3. View of PCB with setpoints, minimum distances and point (0;0) for p&p

  

 

Abb. 5 Beispieldatei p&p

Lfd. Nr.BezeichnungGehäusetyp X
mm
 Y
mm
DrehwinkelWert des Elements
1 ist.R150805-100,05167,730,0010k
2 ist.C12120655,8423,5690,00100n

Abb. 6 Rotation der polarisierten Elemente

e) Dokumentation zur Erstellung einer Vorlage für die Paste

  • Ansicht des Paneels der PCB-Platten Top- und Bottom-Pastenschicht
  • Umriss des gesamten Paneels
  • Paneel-Einstellpunkte auf der Pastenschicht

f) Verpackungsunterlagen.

§ 3
ELEKTRONISCHE KOMPONENTEN

1. Die Erfüllung der AVB kann in Anlehnung an die von Sonel gekauften Elemente erfolgen, dann erklärt Sonel, und der Auftraggeber akzeptiert, dass die Komponenten, die Sonel zur Herstellung der Produkte kaufen muss, nur in Sammelverpackungen erhältlich sind. Im Zusammenhang damit wird Sonel die Anzahl der Komponenten über die für die Herstellung der Produkte erforderliche Menge hinausgehen, die sich der Auftraggeber verpflichtet, nach der Ausführung des Auftrags durch Sonel von Sonel zurückzukaufen.

2. Die Erfüllung der AVB kann in Anlehnung an die durch den Auftraggeber überlassenen Komponenten erfolgen, dann werden die Komponenten in Originalverpackungen unter Berücksichtigung des sog. technologischen Überschusses geliefert:

  • Komponenten, die in Bändern mit sog. Inbetriebnahme geliefert werden, jedoch nicht kleiner als 30 cm, unter Berücksichtigung von 2 % Überschuss im Verhältnis zur in der Dokumentation genannten Menge,
  • Komponenten, die in den Leisten geliefert werden, unter Berücksichtigung von 2% Überschuss im Verhältnis zu der in der Dokumentation angegebenen Menge,
  • Komponenten, die in Verpackungen geliefert werden, unter Berücksichtigung von 0,5% des Überschusses im Verhältnis zu der in der Dokumentation angegebenen Menge,
  • sonstige Komponenten unter Berücksichtigung von 1% des Überschusses im Verhältnis zur in der Dokumentation genannten Menge,
  • Leiterplatten werden ohne sog. Streichung geliefert.

3. Die Erfüllung der AVB kann zum Teil aus den durch Sonel erworbenen Komponenten und zum durch den Auftraggeber überlassenen Teil erfolgen. Für den Teil, der die von Sonel erworbenen Komponenten betrifft, gelten die Bestimmungen des Abs. 1, für den Teil, der die vom Auftraggeber überlassenen Komponenten betrifft, gelten die Bestimmungen des Abs. 2.

4. Sonel kann von der Ausführung des Auftrags abweichen, wenn der Auftraggeber mehr als ein Jahr alte oder dem vom Hersteller angegebenen MSL-Niveau nicht entsprechende Komponenten liefert.

5. Sonel führt ein Komponentenlager, Bedienung nach FIFO.

 

§ 4
BESTELLUNGEN

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufträge für die Ausführung der Produkte mindestens so im Voraus an Sonel zu übergeben, wie im Angebot von Sonel in Arbeitstagen angegeben.

2. Zur Ausstellung der o.g. Aufträge sind Personen berechtigt, die sich durch eine schriftliche Vollmacht zur Ausstellung der Bestellungen ausweisen lassen.

3. Die oben genannten Bestellungen werden die Anzahl der Produkte, den Preis pro Einheit der Produkte sowie das Datum der Herstellung und Lieferung der Produkte bestimmen.

4. Der Auftraggeber darf einmal nicht weniger Produkte als die im Angebot von Sonel genannte Mindestmenge einer einmaligen Bestellung bestellen.

5. Die oben genannten Bestellungen werden in elektronischer Form an die E-Mail-Adresse [email protected] bis 15.00 Uhr an Werktagen geliefert. Eine nach 15:00 Uhr gesendete Bestellung gilt als am nächsten Werktag geliefert. Sonel verpflichtet sich, die oben genannte Bestellung innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dessen Erhalt zu bestätigen oder abzulehnen. Die Bestätigung oder Ablehnung der Bestellung erfolgt in elektronischer Form, an die E-Mail-Adresse des Auftraggebers oder per Fax. Ist innerhalb der oben genannten Frist von 15 Tagen keine Antwort von Sonel eingegangen, gilt die Bestellung als abgelehnt.

6. Sonel S.A. behält sich das Recht vor, die in der Bestellung vorgeschlagenen Preise im Falle eines Anstiegs der Preise für Materialien und Rohstoffe sowie das Auftreten anderer, wesentlicher Umstände, die einen Anstieg der Herstellungskosten der Produkte beeinflussen können, zu ändern.

§ 5
ABNAHME

1. Der Ort der Abnahme der Produkte ist das Lager von Sonel in Świdnica, ul. Wokulskiego 11.

2. Über die realisierte Bestellung, die zur Abnahme vorbereitet wurde, informiert Sonel den Auftraggeber mindestens 1 Tage im Voraus.

3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Produkte innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Unterrichtung durch Sonel gemäß Abs. 2 abzunehmen. Bei Nichtabnahme der Produkte innerhalb der o.g. Frist gilt die Abnahme durch den Auftraggeber als erfolgt.

4. Das aufgrund des vorstehenden Absatzes durch den Auftraggeber erstellte Protokoll bestätigt die Menge und Qualität der abgenommenen Produkte.

5. In dem in Abs. 3 Satz 2 dieses Paragraphen genannten Fall ist Sonel berechtigt, die zur Abnahme der Bestellung angemeldete Partie auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu senden.

 

§ 6
ZAHLUNGEN

1. Für die Ausführung durch Sonel der Produkte zahlt der Auftraggeber die Vergütung an Sonel, die auf der Grundlage des Einheitssatzes für jedes Stück des Produkts gemäß dem jeweiligen Angebot von Sonel berechnet wird.

2. Die Änderung der Vergütungssätze erfolgt durch Vereinbarung der Parteien in Form eines neuen Angebotes von Sonel.

3. Die Parteien vereinbaren, dass die Zahlungen auf der Grundlage der MwSt.-Rechnung auf das in der Rechnung genannte Bankkonto von Sonel innerhalb der im Angebot von Sonel angegebenen Frist erfolgen.

4. Grundlage für die Ausstellung einer MwSt.-Rechnung, die sich auf die Vergütung für die Ausführung der Produkte bezieht, ist der unterzeichnete Nachweis der Übergabe der Produkte an den Auftraggeber, z.B. Ein Lieferschein oder eine Speditionsliste.

5. Der Auftraggeber erklärt, dass dieser Sonel berechtigt, Rechnungen ohne Unterschrift des Auftraggebers auszustellen.

 

§ 7
HAFTUNG

1. Die Garantiefrist von Sonel für die gelieferten Produkte beträgt 12 Monate ab dem Datum der Abnahme der Produkte durch den Auftraggeber.

2. Sonel haftet nicht für Konstruktionsmängel des Produkts sowie für Mängel der Produkte, die sich aus durch den Auftraggeber gelieferten mangelhaften Komponenten ergeben. In anderen Fällen ist die Haftung auf den Wert der zu beanstandenden Lieferung beschränkt.

3. Sonel haftet nicht für Verzögerungen bei der Lieferung der Produkte oder andere Unregelmäßigkeiten aus Gründen, die dieser nicht zu vertreten hat, und deren Folgen nicht in der Lage waren, die Erfüllung der Verpflichtungen in einer Weise zu verhindern, die eine ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen ermöglichte, darunter auch für die Nichterfüllung oder unsachgemäße Erfüllung der Pflichten, die dem Auftraggeber auferlegt wurden. In jedem Fall ist Sonel jedoch verpflichtet, höchste Sorgfalt zu unternehmen, um die Verpflichtungen rechtzeitig einzuhalten, und den Auftraggeber unverzüglich über die aufgetretenen objektiven und nicht oder übermäßig schwer zu überwindenden Hindernisse zu informieren, um die unterschiedlichen Lieferbedingungen der Produkte vorübergehend bis zur Beseitigung des Hindernisses zu vereinbaren.

 

§ 8
SCHADENERSATZ UND VERTRAGSSTRAFEN

1. Sonel haftet nicht für den Verzug bei der Abwicklung der Bestellung. Aus diesem Grund stehen dem Auftraggeber gegenüber Sonel keine Schadensersatzansprüche zu.

2. Bei Verzug des Auftraggebers bei der Zahlung einer Forderung aus diesem Vertrag kann Sonel vom Auftraggeber Zinsen in Höhe von 0,05% der nicht realisierten Zahlung für jeden Verzugstag verlangen.

3. Sonel behält sich das Recht vor, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% des Wertes der nicht durchgeführten Bestellungen für den Vertragsrücktritt aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, zu berechnen.

 

§ 9
VERTRAULICHKEIT

1. Sonel verpflichtet sich, die erhaltenen Unterlagen vertraulich zu behandeln und Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Mitarbeiter und Mitarbeiter von Sonel. Die Geheimhaltungspflicht gilt für die Vertragsdauer.

2. Sonel und der Auftraggeber sind verpflichtet, Informationen über die Vertragsbedingungen vertraulich zu behandeln.

§ 10
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Alle Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Bestimmungen dieser AVB ergeben, werden einvernehmlich entschieden und bei Nichteinigkeit an das für den Sitz von Sonel zuständige Gericht weitergeleitet.

2. In Angelegenheiten, die durch diese AVB nicht geregelt sind, finden die Vorschriften des Zivilgesetzbuches Anwendung.